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Da wir ohnehin jede Betriebskostenabrechnung doppelt prüfen bevor wir sie unseren Mietern übermitteln, übernehmen schon wir den Großteil der Prüfung der Abrechnung. In den Betriebskosten sind unter anderem allgemeinen Kosten für das Gebäude, wie Allgemeinstrom, Gemeindeabgaben und Reinigungskosten enthalten. Selbstverständlich sind wir laufend bemüht die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten.

Immer bis spätestens 30.6. des Folgejahres.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass derjenige das Abrechnungsergebnis zu tragen hat, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung der Mieter der Wohnung ist. Sollte die Abrechnung allerdings ein Guthaben ergeben, profitiert ebenfalls der aktuelle Mieter davon.

An den zuständigen Hausverwalter. Den Kontakt finden Sie beim Aushang in Ihrem Wohnhaus.

Die Energie Steiermark hat bei ziemlich all unseren verwalteten Gebäude den Auftrag für Service-Wartung. Das bedeutet auch, dass die Energie Steiermark für das An- bzw. Abschalten der Heizung zuständig ist und das außerhalb unseres Wirkungsbereiches liegt. Die Energie Steiermark entscheidet wann sie die Heizung aufdrehen und richten sich da nach den Außentemperaturen.

Ihre Miete inklusive Betriebskostenakonto ist im Vorhinein am 1. des jeweiligen Monats fällig.

Wir vereinbaren in unseren Mietverträgen grundsätzlich immer eine Kündigungfrist von 3 Monaten, wobei neue Mietverträge erst nach Ablauf eines Jahres kündbar sind. Wurden Mietverträge von Alteigentümern übernommen, so können auch abweichende Vereinbarungen bestehen, bitte lesen Sie in Ihrem Mietvertrag nach.

Es gibt eindeutige OGH-Entscheidungen zu diesem Thema, die besagen, dass Wohnungen grundsätzlich ausgemalt werden müssen, wenn Veränderungen oder ungewöhnliche Abnutzungen herbeigeführt wurden.

Nein, in der Regel muss der Mieter dem Eigentümer (bzw. Vermieter) Veränderungen anzeigen – sprich, ihn darüber informieren. Er darf keine baurechtlichen und bautechnischen Veränderungen ohne die Zustimmung des Eigentümers ( bzw. Vermieters) durchführen.

Die Kaution dient der Sicherstellung des Vermieters für etwaige vom Mieter verursachte Beschädigungen während des Mietverhältnisses. Aus diesem Grund ist es dem Mieter nicht erlaubt, die Kaution mit Mietrückständen gegenzurechnen.

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